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Urteile:

Auf diesen Seiten stellen wir einige Urteile zur Verfügung, die das Verfahren im Wege der einstweiligen Verfügung verdeutlichen sollen. Schwerpunkt liegt dabei auf dem INternetbereich, aber auch weitere Urteile, die die Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrebns betreffen, werden hier eingestellt.



"Aktivlegitimation"; LG Düsseldorf; Urteil vom 19. 09. 2001 - 12 O 311/01 -

Dieses Urteil beschäftigt sich in Teilen mit der Aktivlegitimation. Der Antragsgegner hatte gegen die einstweilige Verfügung eingewendet, dass soweit sich der Gegner auf das UWG berufe, überhaupt kein Wettbewerbsverhältnis bestehe.

Das LG Düsseldorf ist aber der Auffassung; dass der Aufruf auf einer Website, bestimmte Internetseiten nicht zu besuchen und keine Artikel von einem bestimmten Hersteller zu kaufen, als Boykottaufruf sittenwidrig sei und den Betreiber der boykottierten Seite in seinen Rechten verletze.
Die Haftung nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts bestehe unabhängig von den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Teledienstleisters nach dem TDG bzw. dem MDSTV und werde von diesen nicht berührt, insbesondere nicht eingeschränkt.
Die nach § 6 TDG bestehende Pflicht zur Anbieterkennzeichnung stelle eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar; der Wettbewerber könne sich hingegen auf das Fehlen der Anbieterkennzeichnung nur dann berufen, wenn weitere besonderer Umstände hinzutreten.


Berufung gegen Urteil; OLG Dresden; Urteil vom 23.08.2001; 8 U 1535/01

Im vorliegenden Fall wollte ein Händler für über das Internet verkaufte Speichermedien das einem Verbraucher gesetzlich zustehende Widerrufsrecht von 14 Tagen ausschließen. Das LG hat zunächst eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen und auf den Widerspruch des Antragsgegners mit urteil die einstweilige Verfügung bestätigt. Die Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg: Angebliche Besonderheiten wie Virenbefall oder nicht überprüfbare Beschädigung der Speichermedien hat das OLG Dresden nicht anerkannt.
Der Ausschluss von RAM-Bausteinen und anderen besonderen Hardware-Speicher-Medien aus dem einem Internet-Kunden nach § 3 Abs. 2 S. 1 FernAbsG (ab 01.01.2001 312d BGB; Anm. d. Kanzlei) zustehenden Widerrufsrecht sei mit dem Gesetz nicht vereinbar; eine solche Regelung in den AGBen des Internet-Händlers sei daher insgesamt unwirksam.


"fliegender Gerichtsstand" LG Berlin Urteil vom 21. Mai 1996 - 16 O 171/96

Zunächst stellt das Gericht noch einmal den sog. "fliegenden Gerichtsstand" von Online Diensten auch nach § 24 UWG dar. Danach ist der Gerichtsstand eines Online-Dienstes bezogen auf die Wettbewerbswidrigkeit seiner Inhalte überall dort, wo das Angebot abrufbar ist.
Weiter führt das Gericht aus, dass § 1 UWG eine sittenwidrige Ausbeutung fremder Leistung in der Form verbietet, dass Stellenanzeigen einer Tageszeitung übernommen werden und in einen Online-Stellenmarkt als eigene Leistung ausgegeben werden. Die Sittenwidrigkeit kann dabei auch nicht durch eine grafische Umgestaltung entfallen.


Kosten nach Erledigung; LG Hamburg; Beschluss vom 01.03.2000. Az.: 315 O 219/99

Nachdem hier der Antragsgegner den Verfügungsanspruch anerkannt hatte, musste das Gericht über die Kosten entscheiden. Das Verfahren gleicht hier dem des Erkenntnisverfahrens.

Auch die private Nutzung einer berühmten Marke als Domain verletzt Marken- und Namensrechte eines Dritten, wenn auf den unter der Domain geschalteten Seiten ein Werbebanner eines Providers geschaltet ist, unabhängig davon, ob mit diesem Werbebanner Geld verdient wird oder nicht.


"sittenwidrige EV" OLG Hamburg; Urteil vom 24.08.2000; ger.Az.: 3 U 178/00

Diesem Urteil liegt die Problematik des "CoShoppings" zugrunde. Das ist ein Kaufsystem, bei dem der Preis um so günstiger wird, je mehr Teilnehmer den Artikel bestellen. Allerdings handelt es sich eben nicht wie bei einen Rabattsparverein um einen festen Personenkreis sondern um eine variierende Gruppe, die sich nur für diese eine Bestellung zusammenschließt. Nach Auffassung einiger Gerichte ist eine solche Rabattgewährung unzulässig. Vorliegend wurde die erwirkte einstweilige Verfügung aber offenbar als Druckmittel gegen die Verfügungsbeklagte eingesetzt und damit rechtsmissbräuchlich verwendet.
Denn das Geicht entschied, dass wenn eine erwirkte einstweilige Verfügung gegen ein sog. CoShopping-Modell dazu benutzt wird, den Antragsgegner zum Eingehen eines finanziellen Engagements zu zwingen, so ist dies rechtsmissbräuchlich. Es entfällt dadurch das Rechtsschutzinteresse.


"summarische Prüfung"; OLG Hamburg; Urteil vom 05.07.2001; Az.: 3 U 35/01

In diesem Urteil wird deutlich, wie das Gericht eine summarische Prüfung vornimmt und nicht mit letzter Sicherheit von der Richtigkeit eines vorgetragenen Sachverhaltes überzeugt ist. Dennoch konnte das Gericht entscheiden.
Danach erzeuge die Werbeaussage "Fernseher ab 1,- DM" für ein Powershopping-Angebot, bei dem der Endpreis erst durch die Zahl der Bestellungen bestimmt wird, übertriebenen Kaufreiz und sei daher wettbewerbswidrig. Bereits am 16.02.2001 hat das OLG Köln (6 U 181/00) einen vergleichbaren Sachverhalt ebenso entschieden und die Werbung für einen Fernseher ab 1,- DM für unzulässig erklärt.


Unterlassungserklärung per Fax; BGH ; Urteil vom 08.03.90; ger. Az.: - I ZR 116/88 -

Auch eine fernschriftliche Unterlassungsverpflichtungserklärung ist, sofern sie hinreichend strafbewehrt ist und die sonstigen inhaltlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt, grundsätzlich geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Ein im Sinne der Rechtsprechung hinreichend ernsthafter Unterlassungswille muß jedoch im Hinblick auf Sinn und Funktion einer Unterwerfungserklärung als einer für den Gläubiger ohne größere Schwierigkeiten durchsetzbaren Verpflichtung die Bereitschaft einschließen, dem Gläubiger auf dessen Verlangen die Erklärung schriftlich zu bestätigen. Kommt der Schuldner einem solchen Verlangen nicht nach, so verliert die fernschriftliche Erklärung mangels ernsthafter Unterwerfungsbereitschaft ihre Wirkung


"Widerspruch gegen Verfügung"; LG Hamburg; Urteil v. 31.08.1999; Az.: - 312 O 378/99-

Hier hatte das Gericht wegen Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen. Hiergegen hatte der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt, so dass in mündlicher verhandlung erneut über den Erlass der einstweiligen Verfügung zu entscheiden war. Hierbei war auch die örtliche Zuständigkeit fraglich.

Eine Werbung im Internet für eine telefonische Rechtsberatung unter einer 0190-er-Nummer ist jedenfalls dann unlauter, wenn der Ratsuchende nicht in ausreichendem Maße über die Gefahr der Gebührenüberschreitung informiert wird.


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