einstweilige-verfuegung.de


Home     Einführung     Zulässigkeit     Begründetheit     Verfahren     Urteile



Einführung:

Die einstweilige Verfügung dient im Zivilprozess wie der Arrest dazu, einen Anspruch schnell zu sichern. Das Gericht ordnet vorläufig einen bestimmten Rechtsszustand an. Der Vorteil ist dabei, dass ein Anspruch schnell erreicht werden kann, ohne dass es eines langwierigen Prozesses bedarf. Das Verfahren im Wege der einstweiligen Verfügung entspricht weitestgehend dem des Arrestes, § 936 ZPO verweist auch auf die entsprechenden Vorschriften.

Dabei sind drei Arten der einstweiligen Verfügung zu unterscheiden:

  • Sicherungsverfügung
  • Regelungsverfügung
  • Leistungsverfügung

Die Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO) ist dabei die wohl häufiste Art. Sie dient zur Sicherung eines Individualanspruchs wie etwa Sicherung eines Anspruchs auf Herauzsgabe. Aber auch der Anspruch auf Unterlassung eines bestimmten Handelns kann damit einstweilen durchgesetzt werden, wie dies vor allem im Wettbewerbsprozess oder im Kennzeichenstreit der Fall ist.

Die Regelungsverfügung (940 ZPO) kommt dann in Betracht, wenn das Gericht zur Sicherung des Rechtsfriedens einen bestimmten Rechtszustand festlegen soll, etwa den Verlauf einer Grenze zwischen zwei Grundstücken oder Besitzverhältnisse. Die Abgrenzung zur Sicherungsverfügung ist manchmal schwierig und rechtlich auch von wenig bedeutsam, weil für beide Verfügungsarten die gleichen Verfahrensgrundsätze gelten

Die Leistungsverfügung (von der Rechtsprechung entwickelt) kommt nur sehr selten in Betracht und ist bei Gericht eigentlich in nur ganz wenigen Ausnahmefällen durchzusetzen. Mit ihr soll erreicht werden, dass ein Anspruch auf Leistung wie etwa Rentenzahlungen oder Unterhalt durch gerichtliche Anordnung bereits vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels durchgesetzt werden kann. Allerdings wird dem Gläubiger hier ein erhebliches Risiko auferlegt, weil die bereits geleisteten Zahlungen in den meisten Fällen auch dann nicht zurückgefordert werden können, wenn er im Hauptsacheverfahren obsiegt. Eine Leistungsverfügung ist daher nur zulässig, wenn der notwendige Lebensunterhalt des Antragstellers gefährdet ist (OLG Hamm FamRZ 1986,696; OLG Celle FamRZ 1987, 395).
Im gewerblichen Bereich ist die Beantragung einer Leistungsverfügung praktisch unmöglich, so dass im folgenden die Leistungsverfügung zu vernachlässigen ist und sich die Ausführungen vor allem auf die Sicherungsverfügung beschränken.

Anders als im Klageverfahren spricht man im Verfügungsverfahren bei den Parteien nicht vom Kläger und Beklagten sondern von Antragsteller und Antragsgegner. Eine Entscheidung kann das Gericht je nach Stand des Verfahrens in Form eines Beschlusses oder eines Urteils erlassen.

Geht bei Gericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, prüft das Gericht zunächst, ob ein solcher Antrag zulässig ist, bevor es sich mit den Gründen auseinandersetzt.




drucken                 Seitenanfang




ein Service von:

www.kanzlei-flick.de
Colonnaden 18
20354 Hamburg

Tel.: 040 - 41 11 34 70

Gerne nehmen wir Ihre Anregungen per e-mail entgegen.