einstweilige-verfuegung.de


Home     Einführung     Zulässigkeit     Begründetheit     Verfahren     Urteile




Glaubhaftmachung:

Im einstweiligen Verfügungsverfahren gibt es wegen des Eilcharakters des Verfahrens keine Möglichkeit, Zeugen und Sachverständige zu laden, wie sich aus § 294 Abs. 2 i.V.m. § 920 ZPO ergibt. Gleichwohl liegt die Beweislast bei demjenigen, der sich auf bestimmte Verbotsnormen oder Ansprüche berufen will. Dabei sind Tatbestandsmerkmale laut § 920 Abs. 2 ZPO "glaubhaft zu machen".

Die Glaubhaftmachung kann gem. § 294 Abs. 1 ZPO auch durch eidesstattliche Versicherung, sogar durch den Antragsteller selbst, erfolgen. Es kann auch versucht werden, einen Sachverständigen in das Verfahren einzubringen, indem man ein Privatgutachten erstellt und den Sachverständigen gleich mit zur Verhandlung bringt. Dies scheitert jedoch oft an der Eilbedürftigkeit, weil man eine einstweilige Verfügung in der Regel innerhalb 1 Monats (Fristen der einzelnen Gerichte beachten!) erwirken muss und in dieser kurzen Zeit nur schwer ein Sachverständigengutachten erstellt werden kann. Es können auch Zeugen gehört werden, jedoch müssen diese ebenfalls zur Verhandlung gleich mitgebracht werden, weil eine spätere Ladung nicht möglich ist.

Die Glaubhaftmachung ist keine Beweiserleichterung. Der Richter muss genauso wie im Hauptsachverfahren davon überzeugt sein, dass ein Vortrag des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist. Hat er Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen, dann darf er die einstweilige Verfügung mangels ausreichender Glaubhaftmachung nicht erlassen.

Dieser Umstand kann dazu führen, dass eine einstweilige Verfügung nur deswegen nicht erlassen wird, weil die betroffenen Sach- und Rechtsfragen für ein Eilverfahren mit den eingeschränkten Beweismöglichkeiten nicht geklärt werden können. Komplizierte Sachverhalte können nur deswegen im Verfügungsverfahren scheitern, weil sie für ein Eilverfahren einfach nicht geeignet sind. Dies ist im Vorfeld abzuklären und kann zur Folge haben, dass man einen noch so eiligen Anspruch besser gleich im Hauptsacheverfahren anhängig macht.





drucken                 Seitenanfang            zurück zum Verfahren            zurück zur Startseite



ein Service von:

www.kanzlei-flick.de
Colonnaden 18
20354 Hamburg

Gerne nehmen wir Ihre Anregungen per e-mail entgegen.